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Kojencharter - Bedingungen

1. Leistungen, Haftung:

In den Törnpreisen sind Kosten für Verpflegung, Diesel, Öl, Liegegebühren, Gas, Endreinigung obligatorisch 90,00€ (= Nebenkosten) Transfer nicht enthalten. Die anfallenden Kosten werden durch Einrichten einer Bordkasse entrichtet.

Gute Schwimmfähigkeit und medizinische Unbedenklichkeit ist Voraussetzung.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Segeltörn weder eine Rundreise mit bestimmten Tageszielen noch eine Beförderungsleistung ist. Der Mitsegler nimmt an einem von Wind und Wetter abhängigen Unternehmen mit allen hierdurch bedingten Umständen und Einschränkungen teil.

Der Segelteilnehmer ist kein Passagier sondern Teil der segelnden Crew. Er sollte bei der Erledigung der an Bord anfallenden Arbeiten nach Fähigkeiten mithelfen. Da der Skipper an Bord für das Leben der Crew und das Schiff verantwortlich ist, muß seinen Anordnungen Folge geleistet werden.

Nach Abstimmung mit den Teilnehmern wird die Fahrtenroute mit dem Skipper festgelegt. Änderungen gegenüber dem Törnplan sind mit Absprache des Skippers möglich. Die untrennbar verbundenen Teilleistungen bei einem Segeltörn sind die Unterkunfts-und die Sportleistung (Koje an Bord, keine Garantie für die gleichgeschlechtliche Belegung der Kojen,Yachtsport in dem genannten Revier).

Diese Törnleistungen beginnen beim ersten Betreten und enden beim letzten Verlassen der Yacht. Sie gelten auch als erbracht, wenn wetter-, sicherheits- oder technikbedingt die geplante Route geändert oder die Yacht im Hafen bleiben muß und keine grob Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vercharterers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen dafür verantwortlich gemacht werden kann.

Vor Betreten der Yacht sind sogenannte Überliegezeiten in dem Rahmen, wie sie im Chartergeschäft zu dulden, hinzunehmen: üblicherweise 1Tag pro 7 Tage Reisedauer. Änderungen hinsichtlich der ausgeschriebenen Yacht bei gleichen Standard (Kojen/Teilnehmer-Verhältnis) behalten wir uns vor.

Jeder Mitreisende nimmt auf eigenes Risiko an der Reise teil und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen und Sachschäden,seien sie materieller oder immaterieller Art,gegen den Schiffsführer,die anderen Mitreisenden und den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde und soweit keine Versicherung eintritt. Schließen sämtliche Reiseteilnehmer keine ergänzende individuelle Haftungsvereinbarung, so gilt diese.

Sollten wetterbedingte oder materialbedingte unvorhersehbare Umstände dazu führen, dass der Ausgangs,-bzw. Zielhafen nicht erreichbar ist, oder am Tag nicht gesegelt werden könne, verzichten alle Personen gegenüber dem Schiffsführer und dem Eigner/Reiseveranstalter auf jegliche Ersatzansprüche oder Geltendmachung von zusätzlichen Reisekosten/Übernachtungskosten.

Die segelnde Crew (Skipper und Mitsegler) trägt gemeinsam Verantwortung für die mit dem Törn verbundenen Risiken. Die Yachten sind vollkaskoversichert mit Selbstbehalt von 1000,00€ , worüber gemeinsam eine Kaution (bis 200,00€ pro Pers.) zu stellen ist. Für alle mit dem Yachtsport verbundenen Schäden an der Yacht und bei Dritten und deren Folgeschäden haftet die Crew kollektiv, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig entstanden ist. Bei Törnbeginn ist der zusätzliche Abschluss eines Crewvertrages, der die hier genannten Haftungsprinzipien präzisiert, obligatorisch.

Für Reisegepäck und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.
Der Skipper haftet nicht für Unfälle, Schäden, Verlust und Verspätung, die nicht auf eigener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Ein Anspruch auf Ersatz für verlorengegangene Urlaubsfreude oder Urlaubstage gilt in jedem Fall, ebenso wie Ansprüche, die über den Törnpreis hinausgehen, als ausdrücklich ausgeschlossen.

 
2. Rücktritt des Charterers:

Kann der Charterer, gleich aus welchem Grund ( auch höhere Gewalt), die Charter nicht antreten, so teilt er dieses rechtzeitig dem Vercharterer schriftlich mit. Es wird deshalb der Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück oder tritt er die Charter ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht an, so wird von uns eine Entschädigung für die getroffenen Vorbereitungen erhoben.Diese beträgt abhängig vom Rücktrittszeitpunkt in Prozent des Reisepreises:

Bis 31. Tag vor Reisebeginn 20%, mindestens 25€
Bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%
Bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
Bis 8. Tag vor Reisebeginn 80%
Ab 7. Tag vor Reisebeginn 90%

Ab dem letzten Tag vor Reisebeginn oder bei unangekündigtem Nichtantritt 100%.
Wird durch den Teilnehmer eine Ersatzperson gestellt,so wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 25€ erhoben.

3. Rücktritt und Vertragskündigung durch den Vercharterer:

Der Vercharter kann bis 2 Wochen vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen nicht erreicht wird. Bei Absage erhält der Teilnehmer den gezahlten Reisebetrag in voller Höhe unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche entstehen nicht.

Nach Beginn des Törns ist der Vercharter berechtigt, den Chartervertrag fristlos zu kündigen, wenn der Charterer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Skippers/Eigners/Vercharter nachhaltig stört, so dass eine weitere Teilnahme für die Gruppe nicht mehr zumutbar ist oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

 
4. Mitwirkungspflicht des Teilnehmers:
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen.
 
5. Gültigkeit der Vereinbarung:

Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen.Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.

Streitigkeiten regeln sich nach spanischem Recht.


Alle Yachten sind von den spanischen Marine-Behörden für den Charterbetrieb zugelassen.
MORA's Yachtcharter, 30 März 2009